Das Testament und die Erbfolge

Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen auf einen oder mehrere Erben über. Mit einem Testament können Sie zu Lebzeiten regeln, wer was erben soll. Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge die Verwandten erben. Ob die gesetzliche Erbfolge eintreten soll oder ein Testament sinnvoll ist, hängt von den Umständen ab. Wenn Sie grösseres Vermögen, Grundbesitz oder einen Betrieb haben, ist nicht nur ein Testament, sondern auch die fachkundige Beratung eines Anwalts oder Notars ratsam.


Wann die gesetzliche Erbfolge eintritt

Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Im Gesetzbuch ist geregelt, wer welchen Teil des Erbes beanspruchen kann. Das Gesetz unterscheidet unter den Verwandten die Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung. Das Erbrecht der Ehegatten wird gesondert berücksichtigt. Wenn Sie kein Testament machen und weder Ehepartner oder Verwandte haben, erbt der Fiskus.

Erben Erster Ordnung

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die direkten Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Auch nichteheliche Kinder sind Erben der ersten Ordnung. Ein nichteheliches Kind hat allerdings nur einen Erb-Ersatz-Anspruch. Das heisst, es erhält seinen Anteil immer nur in Geldwerten. Die Höhe entspricht dem Erbteil eines ehelichen Kindes.

Erben Zweiter Ordnung

Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, die Geschwister, die Neffen und Nichten sowie deren Kinder.

Erben Dritter Ordnung

Zur dritten Ordnung zählen die Grosseltern und deren Nachkommen. Es gilt der Grundsatz, dass ein Verwandter nicht erbt, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.